Liebe Freunde des Schneesports,
der westdeutsche skiverband e.v. (wsv) führt seit vielen Jahren Fahrten für seine Mitglieder und Freunde durch. Wir tun dies zwar nicht so, wie man sich im Allgemeinen einen Reiseveranstalter vorstellt, trotzdem sind wir Reiseveranstalter im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Die zum Schutz des Verbrauchers geschaffenen Vorschriften für den Pauschalreisevertrag (§ 651 a-l BGB) sowie die Informationsvorschriften für Reiseveranstalter (§§ 4-11 der Verordnung über Informations- und Nachweispflichten nach Bürgerlichem Recht) gelten also auch für den Reisevertrag, den Sie als Teilnehmer mit dem wsv abschließen. Die nachfolgenden Reisebedingungen werden, soweit sie nach den gesetzlichen Vorschriften einbezogen werden, Inhalt des mit Ihnen abzuschließenden Reisevertrages und ergänzen die gesetzlichen Vorschriften.
1. Anmeldung / Bestätigung
1.1 Bitte verwenden Sie für Ihre Anmeldung das Anmeldeformular auf dieser Website. Bitte melden Sie dabei alle mitfahrenden Kinder – gleich welchen Alters – an, mit der Angabe, ob die Kinder im Zimmer der Eltern untergebracht werden sollen.
1.2 Mit der Anmeldung bieten Sie dem wsv den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung zu einer Reise kann elektronisch – über diese Website oder per E-Mail – oder schriftlich – auf vorgedruckten Anmeldeformularen oder formlos – vorgenommen werden.
1.3 Erfolgt die Anmeldung elektronisch, wird der wsv Ihnen den Eingang der Anmeldung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Buchungsbestätigung dar und begründet keinen Anspruch auf Zustandekommen des Reisevertrages.
1.4 Sonderwünsche, Anmeldungen unter einer Bedingung und mündliche Nebenabreden sind nur dann gültig, wenn sie ausdrücklich vom wsv bestätigt werden. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den wsv zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluss wird der wsv dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.
2. Leistungen und Preise
2.1 Die Leistungsverpflichtung des wsv ergibt sich ausschließlich aus der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der Prospektausschreibung nach Maßgabe aller im Prospekt enthaltenen Hinweise und Erläuterungen, soweit diese dem Kunden bei Vertragsschluss vorlagen.
2.2 Bei Reisen mit Busbeförderung werden bei eigener Anreise keine anteiligen Beförderungskosten erstattet.
3. Preisanpassung
3.1 Der wsv behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.
3.2 Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der wsv den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:
a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der wsv vom Reisenden den Erhöhungsbetrag verlangen.
b) In anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der wsv vom Reisenden verlangen.
3.3 Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber dem wsv erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.
3.4 Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für den wsv verteuert hat.
3.5 Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsschluss für den wsv nicht vorhersehbar waren.
3.6 Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der wsv den Reisenden unverzüglich zu informieren. Preiserhöhungen ab dem 21.Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der wsv in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach der Mitteilung des wsv über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.
4. Zahlung
4.1 Nach Vertragsabschluss (Zugang der Buchungsbestätigung beim Teilnehmer) und nach Übergabe eines Sicherungsscheines gemäß § 651k BGB ist eine Anzahlung in Höhe von € 70,– (jedoch maximal 20 % des Reisepreises) zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Gesamtpreis angerechnet. Wir bitten um Überweisung innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Buchungsbestätigung nur mit beiliegendem Überweisungsträger, den Sie sowohl bei der Post, wie auch bei Ihrer Bank oder Sparkasse verwenden können.
4.2 Die Restzahlung ist, soweit der Sicherungsschein übergeben ist und feststeht, dass die Reise nicht wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl (siehe Ziffer 6.1 und 6.2) abgesagt wird, 4 Wochen vor Reisebeginn ohne weitere Aufforderung zahlungsfällig.
4.3 Sollte die Anzahlung beim wsv nicht innerhalb dieser Frist eingehen, kein vertragliches oder gesetzliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden bestehen und der wsv zur mangelfreien Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage sein, kann der wsv nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurücktreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziff. 5.3 dieser Bedingungen belasten.
5. Rücktritt durch den Kunden / Umbuchung
5.1 Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim wsv. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.
5.2 Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück, so kann der wsv Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche, anderweitige Verwendung der Reiseleistung berücksichtigt. Der wsv kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn pauschalieren
5.3 Diese pauschalierten Stornogebühren betragen je angemeldeten Teilnehmer: bis 30 Tage vor Reiseantritt den Anzahlungsbetrag, vom 29. bis 15.Tag vor Reiseantritt 30 %, ab dem 14.Tag vor Reiseantritt 50 %, bei Rücktritt am Abreisetag und bei Nichtanreise 90 % des jeweiligen Reisepreises.
5.4 Dem Teilnehmer bleibt es unbenommen, dem wsv im Falle der Erhebung der pauschalierten Stornogebühren nachzuweisen, dass dem wsv keine oder wesentlich geringere Kosten als die erhobene Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist er nur zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.
5.5 Der wsv behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der wsv nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. Macht der wsv einen solchen Anspruch geltend, so ist der wsv verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung etwa ersparter Aufwendungen und einer etwaigen anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret zu beziffern und zu belegen.
5.6 Für Umbuchungen (Änderungen von Reisebeginn, Reiseende, Reisedauer, Hotel, Verpflegungsart), die nach Vertragsabschluss (Buchungsbestätigung durch den wsv) erfolgen, wird bis 4 Wochen vor Reisebeginn eine Kostenpauschale von € 10,- pro Person erhoben. Umbuchungswünsche, die später als 4 Wochen vor Reisebeginn bei der Geschäftsstelle des wsv eingehen, bearbeitet der wsv nur im Rahmen einer Stornierung des Vertrages, verbunden mit einer Neubuchung, wobei die Stornierung nur entsprechend der vorstehenden Rücktrittskostenregelung erfolgen kann. Dies gilt nicht für Umbuchungswünsche, die nur geringfügige Kosten verursachen.
6. Rücktritt und Kündigung durch den wsv
6.1 Für alle vom wsv ausgeschriebenen Reisen gilt eine Mindestteilnehmerzahl. Beachten Sie hierzu die „Wichtigen Hinweise“. Bei Nichterreichen der ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl ist der wsv zum Rücktritt vom Reisevertrag nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmung berechtigt.
6.2 Sobald feststeht, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, leitet der wsv dem Teilnehmer spätestens 4 Wochen vor Reisebeginn die Erklärung zu, mit der die Reise als Gruppenreise abgesagt wird. Gleichzeitig bietet ihm der wsv an, die Reise als Einzelreise ohne Mehrkosten durchzuführen (Ausnahme bei ausgeschriebenen Bus- und Flugreisen; in diesen Fällen besteht der gesetzliche Anspruch auf Teilnahme an einer Ersatzreise). Der Teilnehmer ist verpflichtet, dem wsv unverzüglich mitzuteilen, ob er dieses Angebot annehmen will. Geschieht dies nicht unverzüglich oder will der Teilnehmer die Reise nicht ersatzweise als Einzelreise durchführen, so wird ihm die geleistete Anzahlung vom wsv voll zurück erstattet. In Einzelfällen behält es sich der wsv vor, auch bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahlen die Fahrten durchzuführen.
6.3 Der wsv kann den Reisevertrag nach Antritt der Reise kündigen, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des wsv bzw. der von ihm eingesetzten Fahrtenleiter nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der wsv, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gut gebrachten Beträge. Die vom wsv eingesetzten Reiseleiter sind ausdrücklich bevollmächtigt, die Interessen des wsv in diesen Fällen wahrzunehmen.
7. Obliegenheiten des Reisenden, Kündigung durch den Reisenden
7.1 Die sich aus § 651 d Abs. 2 BGB ergebende Verpflichtung zur Mängelanzeige ist bei Reisen des wsv dahingehend konkretisiert, dass der Teilnehmer verpflichtet ist, auftretende Mängel unverzüglich dem vom wsv eingesetzten Reiseleiter anzuzeigen und Abhilfe zu verlangen.
7.2 Ist vom wsv keine örtliche Reiseleitung eingesetzt und nicht als vertragliche Leistung vereinbart, so ist der Teilnehmer verpflichtet, dem wsv direkt unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Ansprüche des Reisenden entfallen nur dann nicht, wenn die dem Reisenden obliegende Rüge unverschuldet unterbleibt.
7.3 Reiseleiter und Leistungsträger sind nicht bevollmächtigt, Reisemängel oder Ansprüche im Namen des wsv anzuerkennen.
7.4 Wird die Reise infolge eines Reisemangels erheblich beeinträchtigt, so kann der Teilnehmer den Vertrag kündigen. Dasselbe gilt, wenn ihm die Reise infolge eines solchen Mangels aus wichtigem, dem wsv erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der wsv bzw. der Reiseleiter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder vom wsv bzw. dem Reiseleiter verweigert wird oder in den sonstigen vom Gesetz vorgesehenen Fällen.
7.5 Der Reisende hat Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reiseleistungen innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Rückreisedatum gegenüber dem wsv geltend zu machen. Die Geltendmachung kann nur nach Reiseende und fristwahrend nur gegenüber dem wsv unter folgender Anschrift erfolgen: westdeutscher skiverband e.v., Butmicke 5, 58540 Meinerzhagen. Ansprüche des Reisenden bei Fristversäumnis entfallen nur dann nicht, wenn diese unverschuldet ist. Diese Frist gilt auch für die Anmeldung von Gepäckschäden oder Zustellungsverzögerungen beim Gepäck im Zusammenhang mit Flügen, wenn Gewährleistungsrechte aus den §§ 651 c Abs. 3, 651 d, 651 e Abs. 3 und 4 BGB geltend gemacht werden. Ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckbeschädigung ist binnen 7 Tagen, ein Schadensersatzanspruch wegen Gepäckverspätung binnen 21 Tagen nach Aushändigung geltend zu machen.
8. Haftung
8.1 Die vertragliche Haftung des wsv für Schäden, die nicht Körperschäden sind (auch die Haftung für die Verletzung vor-, neben- oder nachvertraglicher Pflichten), ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden ist, oder
b) der wsv für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
8.2 Der wsv haftet, eigenes Verschulden sowie das seiner Leistungsträger ausgenommen, nicht für den Verlust des Skipasses. Der wsv haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. die Vermittlung von Bahnfahrkarten, Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so gekennzeichnet werden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen des Reiseveranstalters sind. Der wsv haftet jedoch für vertraglich vereinbarte Beförderungsleistungen, welche die Beförderung des Teilnehmers vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderung während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten, wenn und insoweit für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des wsv ursächlich geworden sind.
9. Verjährung
9.1 Ansprüche des Kunden nach den §§ 651 c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des wsv oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des wsv beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des wsv oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des wsv beruhen.
9.2 Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651 c bis f BGB verjähren in einem Jahr.
9.3 Die Verjährung nach Ziffer 9.1 und 9.2 beginnt mit dem Tag, der dem Tag folgt, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.
9.4 Schweben zwischen dem Kunden und dem wsv Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der wsv die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
10.1 Der wsv informiert an anderer Stelle über diese Vorschriften für deutsche Staatsbürger. Für nichtdeutsche Staatsangehörige gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Über Änderungen gegenüber der Reiseausschreibung wird der wsv den Teilnehmer informieren.
10.2 Der Teilnehmer ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine Falsch- oder Nichtinformation des wsv bedingt sind.
11. Informationen zur Identität ausführender Luftfahrtunternehmen
11.1 Der wsv informiert den Kunden entsprechend der EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens vor oder spätestens bei der Buchung über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft(en) bezüglich sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen.
11.2 Steht / stehen bei der Buchung die ausführende(n) Fluggesellschaft(en) noch nicht fest, so ist der wsv verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug durchführen wird bzw. werden. Sobald der wsv weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführt, wird er den Kunden informieren.
11.3 Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird der wsv den Kunden unverzüglich und so rasch dies mit angemessenen Mitteln möglich ist über den Wechsel informieren.
12. Rechtswahl und Gerichtsstand
12.1 Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem wsv und dem Teilnehmer findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.2 Soweit bei Klagen des Teilnehmers gegen den wsv im Ausland für die Haftung des wsv dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Teilnehmers ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
12.3 Der Teilnehmer kann den wsv nur an dessen Sitz verklagen.
12.4 Für Klagen des wsv gegen den Teilnehmer ist der Wohnsitz des Teilnehmers maßgebend. Für Klagen gegen Teilnehmer bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des wsv vereinbart.
12.5 Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Teilnehmer und dem wsv anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des wsv ergibt oder wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Teilnehmer angehört, für den diesen günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.
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