Anti-Doping-Ordnung

Anti-Doping-Ordnung (ADO) des westdeutschen skiverbands e. V.

1. Rechtsgrundlagen

1.1 Der westdeutsche skiverband eV, im Weiteren „wsv eV“ genannt, gibt sich aufgrund seiner Satzung Nr. 2, § 3, Abs. j diese Anti-Doping Ordnung.

1.2 Der wsv eV übernimmt und anerkennt die Regelungen des Anti-Doping-Regelwerks des DSV eV und damit die von diesem anerkannten und eingeführten Regelungen der NADA und des der FIS sowie IBU.

Zum Anti-Doping-Regelwerk gehören insbesondere:

  • die Rechts- und Schiedsordnung des DSV eV
  • Anti- Doping- Ordnung des DSV eV
  • NADA-Code mit Ausführungsbestimmungen
  • FIS Anti-Doping-Rules mit Ausführungsbestimmungen
  • IBU Anti-Doping-Regeln

in ihrer jeweils geltenden Fassung.

1.3 Der wsv eV überträgt den Vollzug dieser Ordnung, insbesondere die Verhängung von Sanktionen auf den DSV eV.

1.4 Das Präsidium ist gemäß der Satzung ermächtigt, Änderungen und Anpassungen dieser ADO vorzunehmen und den Zeitpunkt des Inkrafttretens festzulegen. Dies ist auf der Homepage des wsv eV bekannt zugeben. Wegen Details kann im Internet auf allgemein zugängliche Quellen verwiesen werden.

2. Anwendungsbereich

2.1 Diese Ordnung

a) regelt Einzelheiten der Bekämpfung des Dopings im wsv eV; soweit in diesem Zusammenhang Verbandssanktionen in Betracht stehen, dürfen nur die Entscheidungsgremien des DSV eV angerufen werden,

b) gehört als verbindliche Wettkampfregelung zu den Bedingungen, unter denen im wsv eV Wettkämpfe durchgeführt werden,

c) findet Anwendung

  • auf alle Athleten, die Skisport im Zuständigkeitsbereich des wsv eV ausüben und nicht in den Zuständigkeitsbereich des DSV eV fallen und
  • auf deren Betreuungspersonal; das sind Personen, die einen Athleten, der dieser Ordnung unterliegt, im weitesten Sinne unterstützen und /oder mit ihm zusammenarbeiten, insbesondere die Trainer, Betreuer, Ärzte, Physiotherapeuten und Funktionäre,

d) lässt Trainings- und Wettkampfkontrollen zu.

2.2 Der wsv eV anerkennt und unterstützt das jeweils geltende Doping-Kontrollsystem der World-Anti-Doping-Agency (WADA), der FIS sowie der IBU, der Nationalen Anti-Doping-Agentur (NADA), des DSV eV und des Landessportverbandes.

Er anerkennt

a) die Pflicht eines jeden Athleten und Ahtletenbetreuers zur Kenntnis der jeweils gültigen Liste der verbotenen Substanzen und Methoden der WADA, veröffentlicht auf
www.wada-ama.org,

b) alle auf der Grundlage der genannten Bestimmungen und in Übereinstimmung mit diesen getroffenen Entscheidungen, insbesondere die Ergebnisse der durch die NADA oder durch Dritte im Auftrag der NADA oder des DSV eV regelgerecht durchgeführten Kontrollen.

3. Verbot des Dopings

Das Verbot jeder Form des Dopings und die Verpflichtung, Doping als unerlaubte Leistungsmanipulation zu bekämpfen, sind aus folgenden Gründen notwendig:

a) Der Sport erbringt angesichts eines beschleunigten sozialen Wandels unverzichtbare Leistungen für die Stabilisierung der Wohlfahrt der Gesellschaft. Um dieser Verantwortung gerecht zu werden, sind die ethischen Grundlagen des Sports sicherzustellen.

b) Der Sport hat eine pädagogische Vorbildfunktion, die bewahrt werden muss. Doping ist mit den Grundwerten des Sports – insbesondere der Chancengleichheit – unvereinbar.,

c) Die Athleten haben ein Grundrecht auf Teilnahme an einem dopingfreien Sport, das zu gewährleisten ist.  Doping gefährdet die Gesundheit der Athleten und zerrüttet das Ansehen des Sports in der Öffentlichkeit.

4. Verstöße gegen die Anti-Doping-Bestimmungen

Doping wird definiert als das Vorliegen eines Verstoßes oder mehrerer Verstöße gegen die in Artikel 2 des NADA-Codes festgelegten Anti-Doping-Bestimmungen.

5. Liste der verbotenen Wirkstoffe und Methoden, Medizinische Ausnahmegenehmigung

Doping wird definiert als das Vorliegen eines Verstoßes oder mehrerer Verstöße gegen die in Artikel 2 des NADA-Codes festgelegten Anti-Doping-Bestimmungen.

5.1 Ein Wirkstoff oder eine Methode ist „verboten“, wenn er bzw. sie in der zum Zeitpunkt des Verstoßes geltenden „Liste der verbotenen Wirkstoffe und verbotener Methoden“ der WADA“ als verboten beschrieben ist.

5.2 Für medizinische Ausnahmegenehmigungen gelten die Regelungen des Artikels 5 des NADA-Codes sowie der “Internationale Standard für medizinische Ausnahmegenehmigungen“. Nach diesen Bestimmungen können auf Antrag eines Athleten aus medizinischen Gründen Ausnahmen bezogen auf verbotene Wirkstoffe und Methoden erteilt werden.

6. Dopingkontrollen, Analyse von Proben

6.1 Der wsv eV kann Dopingkontrollen im Wettkampf und außerhalb des Wettkampfes durchführen lassen.

6.2 Die Durchführung erfolgt durch den DSV eV.  Dieser legt fest, auf welche Einrichtung die Durchführung von Dopingkontrollen übertragen wird. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des DSV eV.

6.3 Wettkampfkontrollen sind in Abstimmung mit der Wettkampfleitung durchzuführen.

6.4 Für die Analyse von Proben gelten die Regelungen des DSV eV.

7. Verpflichtung der Athleten

7.1 Mit Aufnahme in einen Kader haben sich Athleten, die mindestens 14 Jahre alt sind, vertraglich zu verpflichten, die Anti-Doping-Bestimmungen anzuerkennen und sich ihnen zu unterwerfen. Bei Bundeskaderathleten (A-, B-, C-, D/C-Kader) geschieht dies gegenüber dem DSV eV. Alle Athleten, die einem Kader des wsv eV angehören, bei denen der DSV eV keine Verpflichtung vornimmt, geschieht dies gegenüber dem wsv eV. Bei minderjährigen Athleten ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten notwendig.

7.2 Die Athletenvereinbarung für Athleten, die einem Kader des wsv eV angehören, ist dieser Ordnung als Anlage 1 beigefügt. Zur Festlegung der ausschließlichen Zuständigkeit der Schiedsgerichtsbarkeit des Spitzenfachverbandes ist ferner eine Schiedsvereinbarung abzuschließen (Anlage 2).

7.3 Der wsv eV stellt den Athleten die einem Kader des wsv eV angehören. die in Nr. 1.2 genannten Anti-Doping Bestimmungen auf seiner Homepage zur Verfügung. Er macht Änderungen unverzüglich bekannt und sorgt für erforderliche Aktualisierungen in den Athletenvereinbarungen. Der Athlet verpflichtet sich insoweit zum regelmäßigem Besuch der Homepage des wsv eV.

8. Ergebnismanagement, Nachweis von Verstößen

Das Ergebnismanagement wird auf den DSV eV übertragen. Es erfolgt nach der Anti-Doping-Ordnung sowie der Rechts- und Schiedsordnung des DSV eV.

9. Sanktionsverfahren, Rechtsbehelfe, Vertraulichkeit, Berichterstattung, Eigentumsverhältnisse, Aufbewahrungsfrist, Verjährung

Für die Bestrafung von Doping-Verstößen, für Rechtsbehelfe und Rechtsmittel, für die Vertraulichkeit und Berichterstattung, für Eigentumsverhältnisse und Aufbewahrungsfristen der Dopingproben sowie für die Verjährung gilt die Anti-Doping-Ordnung sowie die Rechts- und Schiedsordnung des DSV eV.

10. Strafen

10.1 Für Sanktionen gegen Einzelpersonen sowie die Konsequenzen für Mannschaften sind die Regelungen der Anti-Doping-Ordnung sowie der Rechts- und Schiedsordnung des DSV eV maßgebend.

10.2 Folgende Strafen können bei einem Dopingverstoß ausgesprochen werden:

a) Verweis sowie öffentliche Verwarnung im Sinne des NADA Code
b) Disqualifizierung und Annullierung von Ergebnissen
c) Startverbot für einen oder mehrere Wettkampf oder einen bestimmten Zeitraum
d) Mannschaftsausschluss
e) Sperre auf Zeit oder auf unbeschränkte Dauer
f)  Ausschluss aus dem Leistungskader
g) Enthebung auf Zeit aus dem Amt oder der Funktion. Erscheint das nicht ausreichend, ist Abwahl durch die Verbandsversammlung möglich.

11. Kosten

Die Kosten von Dopingkontrollen trägt der wsv eV.

12. Anti-Doping-Beauftragter

12.1 Der wsv eV bestimmt einen Anti-Doping-Beauftragten.

12.2 Dieser

a) berät den Vorstand und das Präsidium sowie die Vereine, Athleten und Trainer in Anti-Doping-Angelegenheiten,

b) ist verantwortlich für Präventionsmaßnahmen, vor allem im Bereich des D-Kaders und der Auswahltrainer.